Landeplatz-Benutzungsordnung für den Sonderlandeplatz Lüneburg (EDHG)
in der Fassung vom 25.02.2025
Erstellt durch Luftsportverein Lüneburg e.V.
- Bezeichnung: Sonderlandeplatz Lüneburg
ICAO-Code: EDHG - Flugplatzbetreiber: Luftsportverein Lüneburg e.V., vertreten durch den Vorstand LVL und den von ihm benannten Flugplatzreferenten
- Lage: ca. 1,3 NM östlich des Stadtzentrums Lüneburg
- Flugplatzbezugspunkt:
a) geographische Lage N 53°14,90´ E 10°27,52´
b) Höhe 161 ft MSL Pistenanfang 07, 141 ft MSL Pistenanfang 25 - Start- und Landeflächen für Luftfahrzeuge:
Rollbewegungen mit Luftfahrzeugen haben i.d.R. auf dem Grasstreifen südlich der Piste zu erfolgen.
Die Windenseile der Segelflug-Startwinde haben nördlich der Piste ausgelegt zu werden. - Zweck des Sonderlandeplatzes: Der Sonderlandeplatz dient den Flugaktivitäten des Luftsportvereins Lüneburg e.V., insbesondere zur Ausübung des Luftsports sowie zu Ausbildungszwecken. Sogleich ist er Heimatstandort des Feuerwehrflugdienstes Niedersachsens und eine öffentliche Verkehrseinrichtung der Hansestadt Lüneburg.
- Der Landeplatz darf von folgender Art von Luftfahrzeugen genutzt werden:
-Flugzeuge bis 2 000 kg MTOM
– Hubschrauber bis 5 700 kg MTOM
– Segelflugzeuge
– Motorsegler und eigenstartfähige Segelflugzeuge
-Luftsportgeräte
-Freiballone - Die Benutzung des Sonderlandeplatzes sowie der Einrichtungen mit Luftfahrzeugen ist gegen Entrichtung der in der Entgeltordnung LVL festgelegten Entgelte gestattet.
Die Stationierung eines privaten Luftfahrzeuges auf dem Sonderlandeplatz ist nur Mitgliedern des Luftsportvereins Lüneburg e.V. nach Ablauf der Probezeit mit vorheriger Genehmigung des Flugplatzbetreibers gestattet. - Der Sonderlandeplatz verfügt über eine Tankstelle, i.d.R. sind Super Plus oder UL91 und AVGAS 100 LL vorrätig.
- Der Sonderlandeplatz Lüneburg darf für Flüge nach Sichtflugregeln (VFR) unter Sichtflugwetterbedingen (VMC) am Tage genutzt werden.
- Betriebszeiten: Eine Betriebspflicht besteht nicht. Die Betriebs-zeiten ergeben sich aus der jeweils aktuellen Fassung des Luftfahrthandbuch Deutschland (AIP), für fremde Piloten/Luftfahrzeuge gilt PPR.
- Betriebseinschränkungen:
– Flugbetrieb ist zulässig zw. 07:00 Uhr und 22:00 Uhr, längstens jedoch von SR – 30 bis SS + 30
– An Sonn- und Feiertagen dürfen motorgetriebene Luftfahrzeuge nur in der Zeit bis 13:00 Uhr und ab 15:00 Uhr betrieben werden, Landungen auf Piste 25 sind erlaubt
– An Werktagen (Mo-Sa) zw. 13:00 Uhr und 15:00 Uhr und nach 19:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ist Platzrundenbetrieb mit motorgetriebenen Luftfahrzeugen unzulässig.
Mit Motorflugzeugen sind folgende Flugbewegungen zulässig:
– Werktage (Mo-Fr) 40 Starts und 40 Landungen
– Samstage 25 Starts und 25 Landungen
– Sonn- u. Feiertage 20 Starts und 20 Landungen
Mit motorgetriebenen Luftfahrzeugen sind täglich maximal 40 Starts und 40 Landungen zulässig.
Die zeitlichen wie auch Bewegungseinschränkungen treffen auf den Feuerwehrflugdienst nicht zu. - Ab-/ Unterstellen von Luftfahrzeugen:
Bleibt ein Luftfahrzeug länger auf dem Sonderlandeplatz als sechs Stunden, so hat der Luftfahrzeughalter es auf einer Abstellfläche abzustellen oder in einer Halle unterzustellen. Abstell- und Unterstellplätze werden vom Flugplatzbetreiber zugewiesen.
Die Sicherung eines abgestellten Luftfahrzeuges obliegt dem Luftfahrzeughalter. - Flugbetrieb: Eingewiesene und namentlich benannte Piloten können auf dem Sonderlandeplatz Lüneburg ohne Betriebsleitung starten und landen.
Diese Piloten haben jährlich an einer Einweisung in die Flugplatz-Benutzungsordnung, die Betriebsgenehmigung des Sonderlandeplatzes und die örtlichen Verfahren in Zuständigkeit des Flugplatzbetreibers sowie die Betriebsleiteraufgaben teilzunehmen.
Starts und Landungen fremder Piloten/Luftfahrzeuge und nicht eingewiesener Piloten haben grundsätzlich mit Betriebsleitung zu erfolgen.
Der Flugplatzbetreiber kann im Bedarfsfall jederzeit eine Betriebsleitung einsetzen, z. B. bei Mischflugbetrieb an Wochenenden oder bei Veranstaltungen am Sonderlandeplatz.
Es gelten die jeweils aktuellen Grundsätze über die Betriebsleitung auf Landeplätzen und Segelfluggeländen ohne Flugverkehrsdienste. Daraus ergeben sich u. a. die Aufgaben und Befugnisse sowie Anforderungen an die Qualifikation.
Die Betriebsleitung handelt als privatrechtliche Vertretung und auf Anweisung des Flugplatzbetreibers u. a. zur Ausübung des Hausrechts am Sonderlandeplatz.
Welche Personen die Funktion als Betriebsleiter ausüben dürfen, legt der Flugplatzbetreiber fest.
Einsatzzeiten der Betriebsleitung sind im „roten Ordner“ auf dem Turm zu dokumentieren, sowie als Eintrag im „Vereinsflieger“.
Beginn und Ende der Einsätze (Flugbetriebsübergang) werden über die Flugfunkfrequenz LÜNEBURG RADIO per allgemeinem Anruf „an alle Funkstellen“ mitgeteilt.
Beginn: „An alle Funkstellen – LÜNEBURG RADIO ist ab sofort durch eine Betriebsleitung besetzt“.
Ende: „An alle Funkstellen – LÜNEBURG RADIO ist ab sofort nicht mehr mit einer Betriebsleitung besetzt“. - Hauptflugbuch: Grundsätzlich ist der Luftfahrzeugführer für den Eintrag in das Hauptflugbuch verantwortlich.
Die Mitglieder des Luftsportvereins Lüneburg e.V. nutzen hierzu die Software „Vereinsflieger“.
Bei Starts und Landungen fremder Piloten/Luftfahrzeuge erfolgt der Eintrag durch den Betriebsleiter. - Betriebssicherheit: Der Flugplatzbetreiber führt regelmäßige Kontrollen der Flugbetriebsflächen sowie der Hindernissituation in, am konkreten Betrieb orientierten, angemessenen Intervallen sowie im Bedarfsfall durch. Die Kontrollen werden im „roten Ordner“ auf dem Turm dokumentiert.
Bei Einsatz einer Betriebsleitung führt diese eine Kontrolle vor dem ersten Start bzw. Landung durch und dokumentiert diese.
Bei Flugbetrieb ohne Betriebsleitung hat der Luftfahrzeugführer sich über die Betriebssicherheit der Piste vor dem ersten Start zu vergewissern, eine Dokumentation erfolgt im Hauptflugbuch-/Vereinsfliegereintrag im Bemerkungsfeld mit „Piste geprüft“.
Durch Flugbetriebsbeteiligte erkannte Risiken sind dem Flugplatzbetreiber unverzüglich zu melden! - Feuerlösch- und Rettungsdienste: Am Flugplatz wird lediglich die technische Grundausstattung gemäß der geltenden ‚Grundsätze des Bundes und der Länder über das Feuerlösch- und Rettungswesen auf Flugplätzen‘ vorgehalten.
Abläufe zur Alarmierung sind im Alarmplan (Aushang an der Turm-Tür und im „roten Ordner“ auf dem Turm) aufgeführt. - Flugplatzverkehr: Es gelten die Richtlinien für die Durchführung des Flugfunks auf Flugplätzen ohne Flugverkehrsdienste (Air Traffic Services) in der geltenden Fassung.
Anfliegender Verkehr auf den Sonderlandeplatz hat fünf Minuten vor Erreichen der Platzrunde einen Einleitungsanruf über die Flugfunkfrequenz ‚LÜNEBURG RADIO‘ mit den Flugabsichten abzusetzen und sich eine Übersicht über die aktuelle Verkehrslage zu verschaffen.
Positionsmeldungen in der Platzrunde sind je nach Verkehrslage und in Abstimmung mit dem weiteren Flugplatzverkehr abzusetzen. Z. B.:
– Einflug in den Gegenanflug;
– Einflug in den Queranflug;
– Einflug in den Endanflug (mit Absicht: z. B. zur Landung oder Aufsetzen und Durchstarten);
– ggf. Durchstarten.
Beim Abflug ist folgendes zu melden:
– Vor dem Losrollen: Absichten;
– Vor dem Aufrollen auf die Piste;
– Verlassen der Platzrunde (Position). - Fahrzeuge auf dem Flugplatzgelände: Die Fläche des Sonderlandeplatzes ist nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet und kann aus betrieblichen Gründen beschränkt und gesperrt werden.
Der Sonderlandeplatz darf nur durch die von dem Flugplatzbetreiber hierfür freigegebenen Eingänge betreten und befahren werden.
Der Fahrzeugverkehr ist auf ein Minimum zu reduzieren, hat mit Warnblinkanlage zu erfolgen und längeres Parken auf dem eingezäunten Flugplatzgelände hat zu unterbleiben.
Kraftfahrzeuge dürfen ohne Einwilligung des Flugplatzbetreibers nur auf den gekennzeichneten Parkplätzen außerhalb der Umzäunung abgestellt werden. - Sicherheitsbestimmungen: Die auf Gesetz oder auf andere Rechtsvorschriften beruhenden und die aus der Anlage ersichtlichen Sicherheits-bestimmungen sind zu beachten.
- Fundsachen: Sachen, die in den allgemein zugänglichen Anlagen des Sonderlandeplatzes gefunden werden, sind unverzüglich beim Flugplatzbetreiber abzugeben.
- Umweltschutz:
a) Verunreinigungen
Verunreinigungen des Sonderlandeplatzes sind zu vermeiden. Soweit erforderlich, sind Auffangwannen zu verwenden. Benzinproben aus den Luftfahrzeugtanks sind in geeigneten Behältnissen zu entsorgen. Verbrennen von Abfallen ist verboten.
Verunreinigungen sind vom Verursacher zu beseitigen, andernfalls kann der Flugplatzbetreiber die Reinigung auf Kosten des Verursachers vornehmen.
b) Betankung
Die Betankung von Luftfahrzeugen mit Treibstoffen aller Art ist außerhalb der hierfür vorgesehenen und versiegelten Fläche im Bereich der Tankstelle strikt verboten. Verstöße dagegen können gemäß den gelten-den Umweltschutzbestimmungen öffentlich-rechtlich geahndet werden.
c) Abwasser
In die Abwassereinläufe, sowie in das Grundwasser darf nur Regen- bzw. sauberes Wasser eingelassen werden. Zuwiderhandelnde haben den Flugplatzbetreiber von Ansprüchen Dritter freizuhalten.
Die Landeplatz-Benutzungsordnung tritt am 01.03.2025 in Kraft.
Die bisherige Benutzungsordnung, genehmigt Bezirksregierung Weser-Ems vom 12.10.1998, wird außer Kraft gesetzt.
Lüneburg, den 25.02.2025
Richard Meier
1. Vorsitzender LVL